18. April 2019: Die Umsetzungsfrist läuft! E-Rechnung für öffentliche Auftraggebern in Europa
Es ist soweit: Die EU-Kommission hat die europäische Norm für elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt referenziert. Den offziellen Text finden Sie unter diesem Link. Damit hat die offizelle Umsetzungsfrist für das semantische Datenmodell der EN16931-1:2017 und die dazu gehörende Syntaxliste CEN/TS16931-2 begonnen.
Am 18. April 2019 tritt Artikel 11 die Richtlinie 2014/55/EU in Kraft
Was bedeutet das? Ab dem 18. April 2019 müssen alle zentralen öffentlichen Auftraggeber, die unter die Richtlinie fallen, in der gesamten EU elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. So genannte dezentrale öffentlichen Auftraggeber können – je nach Mitgliedstaat – weitere 12 Monate Umsetzungszeit gewährt werden.
Muss ich ab diesem Datum elektronische Rechnung senden? Dies kommt drauf an. Die Richtlinie selbst verpflichtet zunächst nur die Empfänger von elektronischen Rechnungen, diese nicht abzulehnen, sofern es sich um eine der beiden Syntaxen handelt und die Anforderungen des elektronischen Datenmodells umgesetzt sind. Einige Mitgliedstaaten jedoch, darunter auch Deutschland und Frankreich, haben ihre Gesetzgebund verschärft. Sie nehmen auch die Verpflichtung zum Versand elektronischer Rechnungen mit auf.
Abweichende Umsetzungsfrist in Deutschland: 27. November 2018
Die E-Rechnungs-Verordnung des Bundes geht hier noch einen Schritt weiter: Sie hält an der ursprünglichen Umsetzungsfrist fest, die in der Richtlinie vorgesehen war. Zentrale öffentliche Auftraggeber des Bundes müssen bereits am 27. November 2018 dazu in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Dezentrale öffentliche Auftraggeber des Bundes haben bis zum 27. November 2019 Zeit, Ihre Systeme bereit zu machen.
Zusätzlich nimmt die E-Rechnungs-Verordnung noch die Verpflichtung der Versender auf, Rechnungen ab 1.000 EUR elektronisch zu versenden. Jedoch erhalten die Versender dafür ein weiteres Jahr Zeit. Für sie gilt als Stichtag der 27. November 2020.